AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung von Hackarbeiten und Lieferung von Hackschnitzeln
1. Durchführung von Hackarbeiten
1.1 Bereitstellung:
Der Auftraggeber stellt sicher, dass das zu hackende Holz an einem befestigten, LKW-befahrbaren Weg bereitliegt. Befindet sich das Hackrohholz auf unbefestigtem Untergrund, kann dies nach vorheriger Absprache erfolgen. Etwaige Flurschäden sowie damit verbundene Folgekosten trägt der Auftraggeber. Ebenso werden Ausfallzeiten und Schäden an Maschinen, die durch unsachgemäße Bereitstellung entstehen, dem Auftraggeber zugeordnet.
Wird der Abtransport vom Hackunternehmer organisiert, so trägt der Auftraggeber auch hier sämtliche Kosten, die durch Verzögerungen oder Bergung entstehen.
1.2 Reichweite:
Die maximale Reichweite des Kranes beträgt herstellerseitig 10 m, was bei ebenem Gelände einem Arbeitsbereich von ca. 7 m vom Straßenrand entspricht, bei Hanglage reduziert sich dieser auf ca. 5 m. Außerhalb dieses Bereiches liegendes Material kann nicht maschinell aufgenommen werden.
1.3 Hackschnitzel-Qualität:
Es wird angestrebt, eine gleichmäßige Hackschnitzelqualität gemäß DIN-Norm zu erreichen. Abweichungen können aufgrund von Holzart, Alter, Lagerung, Form, Durchmesser, Länge sowie Art der Bereitstellung nicht ausgeschlossen werden. Die Maschineneinstellung erfolgt nach bestem Wissen durch den Hackunternehmer. Für qualitative Abweichungen wird keine Haftung übernommen.
1.4 Fremdkörper:
Der Auftraggeber sichert zu, dass das zu hackende Holz frei von Fremdkörpern (z. B. Steine, Metall, Glas, Kunststoffe, Wurzeln) ist. Schäden und Ausfallzeiten, die durch Fremdkörper verursacht werden, trägt der Auftraggeber.
1.5 Verschleiß:
Das Material muss frei von Sand, Erde, Steinen, Wurzeln und sonstigem Fremdmaterial sein. Übermäßiger Werkzeugverschleiß durch unsachgemäßes Material kann zusätzlich berechnet werden.
1.6 Gewicht:
Der Auftraggeber gibt an, ob es sich um frisches oder abgelagertes Hackgut handelt, da dies Auswirkungen auf das Ladegewicht hat.
1.6.1 Ladegewichte:
Der Abtransportfahrer ist verpflichtet, dem Hackerfahrer vor Beginn der Arbeiten die zulässige Zuladung und das maximale Ladevolumen seines Fahrzeugs mitzuteilen. Bei Fahrzeugen mit Waage ist der Hackerfahrer rechtzeitig zu informieren. Der Abtransportfahrer trägt die Verantwortung für Ladungssicherung und Einhaltung gesetzlicher Gewichtsbeschränkungen. Etwaige Folgen einer Überladung liegen nicht im Verantwortungsbereich des Hackerfahrers.
1.7 Auslastung (bei Abrechnung nach Srm):
Der Auftraggeber gewährleistet einen kontinuierlichen Arbeitsablauf. Längere Wartezeiten zwischen den Fahrzeugen können je nach Dauer separat abgerechnet werden.
1.7.1 Maschinenbedingte Verzögerung:
Kurzfristige Reparaturzeiten von bis zu einer Stunde gelten als zumutbar für die Abtransportfahrzeuge.
1.8 Auftragstreue:
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die im Auftrag angegebene Menge vor Ort verfügbar ist. Auf Basis dieser Menge erfolgt die Kalkulation. Abweichungen nach unten können zu einer Anpassung der Abrechnung führen. Bei Mehrmengen kann vor Ort eine Entscheidung über die Fortführung des Auftrags getroffen werden. Eine tägliche Arbeitszeitbegrenzung ist zu beachten. Überstunden können separat vereinbart und berechnet werden.
1.9 Abrechnung:
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistung. Etwaige Zuschläge, An- und Abfahrtskosten oder Mindermengenzuschläge können je nach Auftragsumfang separat zur Anwendung kommen.
1.10 Zahlung:
Zahlungsziel beträgt 14 Tage. Bei Zahlungsverzug können ab dem 30. Tag zusätzliche Kosten entstehen. Nach 50 Tagen ohne Zahlung wird die Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben.
2. Lieferung von Hackschnitzeln
2.1 Bestellung:
Der Kunde teilt die gewünschte Qualität, Größe und Holzfeuchte der Hackschnitzel sowie deren Verwendungszweck schriftlich mit. Die bestellte Menge ist verbindlich. Eine Rücknahme ist nicht vorgesehen und kann mit Zusatzkosten verbunden sein.
2.2 Störungen und Schäden:
Für Schäden oder Störungen an Heizungsanlagen, die durch die gelieferten Hackschnitzel entstehen, wird keine Haftung übernommen.
2.3 Holzarten:
Die Trennung von Holzarten erfolgt nach bestem Wissen. Eine vollständige Sortenreinheit kann jedoch nicht garantiert werden. Geringe Vermischungen bis zu einem gewissen Prozentsatz sind möglich. Für mögliche Fremdbestandteile, die unbeabsichtigt durch Dritte oder in der Rückearbeit in das Material gelangen, wird keine Haftung übernommen.
2.4 Zahlung:
Zahlungsziel sind 14 Tage. Bei Zahlungsverzug können ab dem 30. Tag Gebühren anfallen. Nach 50 Tagen wird die Forderung zur weiteren Bearbeitung an ein Inkassounternehmen übergeben.
Forstunternehmen Spinner
Inhaberin: Brigitte Treyer
Tel.: 07804 3409 * 0175 1998659
Geschäftsführer: Dominik Treyer
Tel.: 0175 2468834
E-Mail: info@forst-spinner.de
Hinteribach 12
77728 Oppenau
Steuer-Nummer: 14085/12696
ZSt-IdNr.: DE254675440
Sparkasse Offenburg / Ortenau
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